
Die amtsangemessene Alimentation bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte vom Staat eine Besoldung erhalten müssen, die ihrer jeweiligen Laufbahn, Erfahrungsstufe und Verantwortung gerecht wird. Dieses Prinzip ist verfassungsrechtlich im sogenannten Alimentationsprinzip verankert, das sich aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes herleitet. Demnach ist der Staat verpflichtet, seinen Beamtinnen und Beamten ein wirtschaftlich ausreichendes Auskommen zu verschaffen, sodass sie ihre Aufgaben unabhängig, rechtsstaatlich und ohne korrumpierende Einflüsse erfüllen können. Hieraus ergibt sich eine besondere Verpflichtung, die Besoldung in regelmäßigen Abständen an die allgemeine Einkommens- und Preisentwicklung anzupassen, damit der Lebensunterhalt gesichert bleibt. Die amtsangemessene Alimentation umfasst aber nicht nur das laufende Gehalt, sondern auch zusätzliche Leistungen wie Familienzuschläge, Zulagen oder Beihilfen im Krankheitsfall. Ihre Höhe orientiert sich an verschiedenen Kriterien, darunter Dienstalter, Familienstand oder besondere dienstliche Anforderungen. Sollte die Alimentationshöhe aus Sicht der Beamtinnen und Beamten zu niedrig ausfallen, haben sie die Möglichkeit, einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation zu stellen und gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten.