Die amtsärztliche Untersuchung wird eingesetzt, wenn gesundheitliche Fragen für das Beamtenverhältnis geklärt werden müssen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen oder gesundheitliche Einschränkungen Auswirkungen auf die weitere Verwendung haben können.
Der Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, an der Untersuchung mitzuwirken. Diese Pflicht hat jedoch Grenzen: Der Dienstherr darf eine Untersuchung nicht „ins Blaue hinein“ anordnen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Zweifel an der Dienstfähigkeit tragen, und es muss klar erkennbar sein, worum es inhaltlich geht – Anlass und Ziel der Untersuchung sind zu benennen. Auch der Umfang ist nicht beliebig; der Beamte muss nachvollziehen können, welche Fragen geklärt werden sollen. Eine pauschale Anordnung ohne erkennbare Eingrenzung genügt nicht, und der Dienstherr darf die Entscheidung über Art und Umfang nicht vollständig aus der Hand geben.
Im Mittelpunkt steht nicht der Gesundheitszustand an sich, sondern die Frage, ob der Beamte seinen Dienst noch leisten kann. Entscheidend ist damit eine Einschätzung für die Zukunft und nicht nur eine momentane Bestandsaufnahme. Das Ergebnis wird in einem amtsärztlichen Gutachten festgehalten, das die wesentlichen medizinischen Feststellungen und eine Bewertung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit enthält. Die Entscheidung trifft jedoch die Behörde; sie darf sich nicht ungeprüft auf das Gutachten verlassen, sondern muss dieses eigenständig würdigen.
In der Praxis zeigt sich, dass viele Verfahren bereits an der Untersuchungsanordnung scheitern. Ist diese zu unbestimmt oder nicht ausreichend begründet, können darauf gestützte Maßnahmen keinen Bestand haben. Verweigert der Beamte die Mitwirkung, kann dies nachteilige Folgen haben: Der Dienstherr darf in solchen Fällen die bestehenden Zweifel zugrunde legen und hierauf seine weiteren Entscheidungen stützen.
Die amtsärztliche Untersuchung ist damit ein sensibles Instrument. Sie greift in persönliche Rechte ein und unterliegt deshalb klaren rechtlichen Anforderungen, die im Einzelfall genau zu prüfen sind.