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Die Dienstherrnfähigkeit

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Die Dienstherrnfähigkeit bezeichnet die rechtliche Befugnis, Beamtinnen und Beamte zu ernennen und ein Beamtenverhältnis zu begründen. Diese Fähigkeit liegt bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, beispielsweise beim Bund, den Ländern, Gemeinden oder einigen sonstigen öffentlich-rechtlichen Institutionen wie Universitäten. Es handelt sich hierbei um ein Wesenselement des Beamtenrechts, denn nur ein dienstherrenfähiger Arbeitgeber darf Personen verbeamten und über ihre Dienst- und Treuepflichten entscheiden. Zudem trägt der Dienstherr die Fürsorgepflicht für seine Beamtinnen und Beamten und verpflichtet sich, ihnen gegenüber die beamtenrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Hierzu zählen beispielsweise Aspekte der Besoldung, Versorgung und Berufsausübung. Sollte sich eine Körperschaft als Dienstherr in ihren Rechten eingeschränkt sehen oder zu Unrecht in ihrer Dienstherrnfähigkeit beschnitten werden, kann es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen. Dasselbe gilt, wenn jemand bestreitet, dass eine Körperschaft überhaupt die rechtliche Befugnis zur Verbeamtung besitzt. Die Dienstherrnfähigkeit regelt somit die institutionellen Grundlagen, um ein Beamtenverhältnis rechtswirksam zu etablieren.