Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn ein Beamter schuldhaft gegen seine Pflichten verstößt. Für die rechtliche Einordnung wird danach unterschieden, ob das Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes stattgefunden hat.
Innerdienstliche Pflichtverletzungen betreffen das Verhalten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstausübung. Dazu zählen etwa Verstöße während der Dienstzeit, im dienstlichen Umfeld oder bei der Wahrnehmung konkreter Aufgaben; der Bezug zum Amt ist hier ohne Weiteres gegeben. Pflichtverletzungen wie Missachtung von Weisungen, unkorrektes Verhalten im Umgang mit Bürgern oder Fehler bei der Amtsausübung fallen typischerweise in diesen Bereich.
Außerdienstliches Verhalten ist demgegenüber nicht ohne Weiteres disziplinarrechtlich relevant. Beamte stehen nicht rund um die Uhr im Dienst. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Amtsführung zu beeinträchtigen. Ein außerdienstliches Verhalten wird daher nur dann zum Dienstvergehen, wenn ein Bezug zum Amt besteht oder das Verhalten ein Gewicht erreicht, das die dienstliche Stellung berührt. Dies ist häufig bei strafbaren Handlungen der Fall oder wenn das Verhalten Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Beamten zulässt.
Maßgeblich ist nicht allein, ob das Verhalten während oder außerhalb der Dienstzeit erfolgt ist. Entscheidend ist vielmehr, welche Auswirkungen es auf das Vertrauen in die Amtsführung hat – je enger der Zusammenhang zum Aufgabenbereich des Beamten ist, desto eher wird ein Dienstvergehen angenommen. In der Praxis kommt es auf eine Gesamtwürdigung an. Dabei werden Art und Schwere des Verhaltens, die Stellung des Beamten und die Auswirkungen auf den Dienst berücksichtigt.
Die Unterscheidung zwischen innerdienstlichem und außerdienstlichem Verhalten ist damit nicht nur formaler Natur. Sie bestimmt, ob ein Verhalten überhaupt disziplinarrechtlich erfasst wird und welches Gewicht ihm im Einzelfall zukommt. Ein Dienstvergehen wird daher nicht allein durch den Ort oder den Zeitpunkt bestimmt, sondern durch seine Bedeutung für das Beamtenverhältnis und das Vertrauen in die Integrität des öffentlichen Dienstes.