
Das Disziplinarverfahren ist ein förmliches Verfahren zur Aufklärung und Ahndung von Dienstvergehen bei Beamten, Richtern und Soldaten. Rechtsgrundlage ist für Bundesbeamte das Bundesdisziplinargesetz, für Landesbeamte gelten entsprechende landesrechtliche Vorschriften. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst unterfallen diesem System nicht; für sie gelten ausschließlich arbeitsrechtliche Instrumente wie Abmahnung oder Kündigung.
Ein Disziplinarverfahren wird eingeleitet, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorliegen. Ein solches liegt vor, wenn der Beamte schuldhaft gegen seine dienstlichen Pflichten verstößt. Erfasst sind nicht nur Pflichtverletzungen im Dienst, sondern auch gravierendes außerdienstliches Verhalten, sofern dieses Zweifel an der persönlichen Eignung begründet oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt.
Nach Einleitung führt der Dienstvorgesetzte Ermittlungen durch und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das Verfahren einzustellen ist oder eine Disziplinarmaßnahme ergriffen wird. Der Beamte ist über die Vorwürfe zu informieren und hat das Recht, sich zu äußern oder einen Bevollmächtigten hinzuzuziehen.
Der Maßnahmenkatalog ist gesetzlich festgelegt und reicht vom Verweis und der Geldbuße über die Kürzung der Dienstbezüge bis hin zur Zurückstufung und als schwerster Maßnahme zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bei Ruhestandsbeamten kommen insbesondere Kürzungen oder die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht. Leichtere Maßnahmen werden regelmäßig durch Disziplinarverfügung ausgesprochen, schwerwiegende Eingriffe wie die Entfernung aus dem Dienst erfolgen im gerichtlichen Disziplinarverfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Während des laufenden Verfahrens kann der Beamte vorläufig vom Dienst suspendiert werden. Eine Disziplinarmaßnahme kann entfallen, wenn bereits strafgerichtlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wird, da in diesem Fall das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes endet.
Disziplinarmaßnahmen unterliegen zudem Tilgungsfristen und dürfen nach Ablauf bestimmter Zeiträume bei späteren Personalentscheidungen nicht mehr berücksichtigt werden.
Das Disziplinarverfahren ist strikt von der Entlassung zu unterscheiden: Während die Entlassung häufig statusrechtliche Gründe hat und kein Fehlverhalten voraussetzt, knüpft das Disziplinarverfahren stets an ein schuldhaftes Dienstvergehen an.