Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

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Die Entlassung von Beamten

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Die Entlassung eines Beamten ist trotz des grundsätzlich auf Lebenszeit angelegten Beamtenverhältnisses möglich. Sie erfolgt entweder automatisch kraft Gesetzes oder durch Verwaltungsakt des Dienstherrn. Am häufigsten geschieht sie auf eigenen Antrag des Beamten, der jederzeit ohne Begründung gestellt werden kann. Daneben kommen gesetzlich geregelte Fälle in Betracht, etwa bei fehlendem Diensteid, Eintritt in ein anderes Beamtenverhältnis oder besonderen statusrechtlichen Veränderungen.

Der Umfang des Entlassungsschutzes hängt vom Status ab. Beamte auf Lebenszeit können nur in engen Ausnahmefällen entlassen werden. Beamte auf Probe hingegen können bereits bei mangelnder Bewährung, Fehlverhalten, Dienstunfähigkeit oder organisatorischen Änderungen entlassen werden. Beamte auf Widerruf sind am wenigsten geschützt und grundsätzlich jederzeit entlassbar, wobei es auch in diesem Status gesetzliche Voraussetzungen gibt.

Die Entlassung erfolgt regelmäßig durch schriftliche Entlassungsverfügung nach vorheriger Anhörung. Mit ihr enden grundsätzlich sämtliche Rechte aus dem Beamtenverhältnis, insbesondere Besoldungs- und Versorgungsansprüche. Stattdessen erfolgt in der Regel eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung von Altersgeld.

Von der Entlassung zu unterscheiden sind disziplinarrechtliche Maßnahmen wie Suspendierung oder Entfernung aus dem Dienst, die ein Dienstvergehen und ein förmliches Disziplinarverfahren voraussetzen.

Gegen eine Entlassung können Beamte Widerspruch einlegen und anschließend vor dem Verwaltungsgericht klagen.