Die Maßnahmebemessung bestimmt, welche disziplinarische Reaktion auf ein festgestelltes Dienstvergehen folgt. An diesem Punkt entscheidet sich, welche Konsequenzen das Verhalten tatsächlich hat.
Ausgangspunkt ist die Schwere des Verstoßes. Maßgeblich ist, wie gravierend das Verhalten ist und in welchem Umfang das Vertrauen in die Amtsführung beeinträchtigt wurde. Dabei wird nicht nur der einzelne Vorfall betrachtet, sondern das Gesamtbild. Zu berücksichtigen ist auch die Person des Beamten: Ein bisher beanstandungsfreier Dienstverlauf kann ebenso ins Gewicht fallen wie frühere Auffälligkeiten – entscheidend ist, wie sich das Verhalten in die gesamte dienstliche Entwicklung einfügt.
Im Zentrum steht die Frage, ob das Vertrauen noch besteht oder endgültig verloren ist. Davon hängt ab, ob eine mildere Maßnahme ausreicht oder ob eine weitergehende Konsequenz in Betracht kommt. Entlastende Umstände können berücksichtigt werden, wenn sie das Verhalten nachvollziehbar erklären; ihr Gewicht bestimmt sich jedoch nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Maßnahmebemessung folgt keinem festen Schema. Sie beruht auf einer Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte und ist häufig der entscheidende Schritt im Verfahren.