Mobbing im Beamtenrecht liegt vor, wenn ein Beamter über einen längeren Zeitraum hinweg systematisch angefeindet, schikaniert oder ausgegrenzt wird. Entscheidend ist nicht eine einzelne Maßnahme, sondern das Zusammenwirken mehrerer Verhaltensweisen, die in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit oder die dienstliche Stellung des Betroffenen zu beeinträchtigen.
Der Begriff Mobbing ist rechtlich keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Maßgeblich ist vielmehr, ob durch die einzelnen Handlungen konkrete beamtenrechtliche oder deliktsrechtliche Pflichten verletzt werden; die rechtliche Bewertung erfolgt daher stets anhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.
Nicht jede belastende Situation im Dienst erfüllt die Voraussetzungen von Mobbing. Einzelne Konflikte, Spannungen im Kollegenkreis oder auch deutliche Kritik durch Vorgesetzte sind für sich genommen rechtlich regelmäßig unerheblich. Erforderlich ist vielmehr ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen, das sich über einen gewissen Zeitraum erstreckt und auf eine nachhaltige Beeinträchtigung des Beamten abzielt. Typische Erscheinungsformen können in fortgesetzten Herabwürdigungen, gezielter Ausgrenzung, dem Entzug sinnvoller Aufgaben, der Zuweisung sinnentleerter Tätigkeiten oder auch in einer systematischen Benachteiligung bei dienstlichen Beurteilungen liegen. Auch die Verbreitung von Gerüchten oder die bewusste Isolation im dienstlichen Umfeld können Bestandteil eines solchen Gesamtverhaltens sein.
Rechtlich relevant wird Mobbing insbesondere im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 45 BeamtStG. Der Dienstherr ist verpflichtet, seine Beamten vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen zu schützen und bei entsprechenden Vorfällen einzuschreiten; unterlässt er dies trotz Kenntnis oder erkennbarer Anhaltspunkte, kann hierin eine eigenständige Pflichtverletzung liegen.
Je nach Sachverhalt kommen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB in Betracht. Daneben kann eine Haftung des Dienstherrn nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ausgelöst werden. Darüber hinaus können Mobbinghandlungen zugleich ein Dienstvergehen darstellen und disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen die handelnden Personen nach sich ziehen.
In der Praxis spielt Mobbing insbesondere eine Rolle bei dienstlichen Beurteilungen, Versetzungen, Verfahren zur Dienstunfähigkeit sowie bei der Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Mobbing ist damit kein eigenständiger Rechtsbegriff, sondern ein tatsächlicher Geschehenskomplex, der rechtlich nur dann relevant wird, wenn die Gesamtheit der Handlungen eine Verletzung beamtenrechtlicher Schutzpflichten begründet.