Als Nebentätigkeit gilt jede Beschäftigung außerhalb des eigentlichen Amts, unabhängig davon, ob sie vergütet wird oder unentgeltlich erfolgt. Entscheidend ist allein, dass sie nicht zu den dienstlichen Aufgaben gehört und neben dem Beamtenverhältnis ausgeübt wird.
Die maßgeblichen Regelungen finden sich in den §§ 97 ff. BBG sowie in den entsprechenden Landesvorschriften. Daraus wird deutlich, dass der Beamte auch außerhalb des Dienstes nicht völlig frei steht: Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Arbeitskraft erhalten bleibt und keine Zweifel an der Unabhängigkeit und Integrität der Amtsführung entstehen.
Im Grundsatz bedarf jede Nebentätigkeit einer vorherigen Genehmigung, sofern sie nicht ausdrücklich genehmigungsfrei ist. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Zustimmung erteilt wurde. Daneben bestehen in bestimmten Fällen bloße Anzeigepflichten, etwa bei typischen Tätigkeiten außerhalb des dienstlichen Einflussbereichs (z. B. wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Vortragstätigkeit).
Eine Genehmigung ist zu versagen, wenn dienstliche Belange beeinträchtigt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die zusätzliche Tätigkeit die Arbeitskraft spürbar bindet, zu Überschneidungen mit dem dienstlichen Aufgabenbereich führt oder geeignet ist, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Amtsführung zu beeinträchtigen. Gerade Tätigkeiten mit fachlicher Nähe zum Hauptamt stehen dabei regelmäßig im Fokus. Auch der zeitliche Umfang spielt eine Rolle: Der Beamte muss in der Lage bleiben, seine dienstlichen Aufgaben uneingeschränkt zu erfüllen – eine Nebentätigkeit darf nicht dazu führen, dass Leistungsfähigkeit oder Verfügbarkeit im Dienst leiden.
Soweit Einnahmen erzielt werden, kann eine Verpflichtung bestehen, diese ganz oder teilweise abzuführen. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, richtet sich nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften. Wer eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne Zustimmung ausübt oder unzutreffende Angaben macht, riskiert disziplinarrechtliche Konsequenzen.
In der Praxis geht es häufig um die Frage, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen vorliegt. Die Bewertung hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht schematisch vornehmen. Wird eine Nebentätigkeit untersagt oder eine Genehmigung abgelehnt, stehen die üblichen Rechtsbehelfe zur Verfügung; entscheidend ist dann, ob die ablehnende Entscheidung tragfähig begründet ist und den gesetzlichen Maßstäben standhält.
Die Nebentätigkeit bewegt sich damit im Spannungsfeld zwischen der privaten Betätigungsfreiheit des Beamten und den berechtigten Interessen des Dienstherrn an einer funktionierenden Verwaltung.