Eine Ordnungswidrigkeit ist ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, der nicht als Straftat eingestuft wird und in der Regel mit einer Geldbuße geahndet wird. Ihr Gewicht liegt unterhalb einer strafbaren Handlung.
Für Beamte endet die Betrachtung jedoch nicht beim Bußgeld. Auch ein solcher Verstoß kann dienstrechtlich Bedeutung erlangen; entscheidend ist, ob das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder an der ordnungsgemäßen Amtsführung zu wecken. Nicht jede Ordnungswidrigkeit hat Folgen im Beamtenverhältnis: Geringfügige Verstöße ohne Bezug zum Amt bleiben meist ohne weitere Konsequenzen. Anders kann es aussehen, wenn das Verhalten Rückschlüsse auf die persönliche Eignung zulässt oder das Vertrauen in die Integrität beeinträchtigt.
Der Zusammenhang mit dem Dienst spielt eine wesentliche Rolle. Verstöße im dienstlichen Bereich fallen stärker ins Gewicht; aber auch außerdienstliches Verhalten kann relevant werden, wenn es eine gewisse Schwere erreicht oder in Verbindung mit der dienstlichen Tätigkeit steht. In der Praxis kommt es auf das Gesamtbild an – wiederholte Verstöße oder ein bewusstes Ignorieren von Vorschriften werden anders bewertet als ein einmaliger Vorfall. Disziplinarrechtlich sind unterschiedliche Reaktionen möglich; welche Maßnahme in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Ordnungswidrigkeit ist damit kein rein bußgeldrechtliches Thema. Im Beamtenverhältnis stellt sich immer auch die Frage, ob das Verhalten noch mit den Anforderungen an Zuverlässigkeit und Amtsführung vereinbar ist.