
Beamtinnen und Beamte haben das Recht, jederzeit Einsicht in ihre vollständige Personalakte zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht besteht auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Einsicht erfolgt in der Regel bei der zuständigen Behörde und unter Aufsicht. Auf Wunsch können Kopien oder Auszüge gefertigt werden, soweit keine entgegenstehenden dienstlichen Gründe vorliegen.
Das Einsichtsrecht umfasst die gesamte Personalakte, also auch Nebenakten und elektronische Bestandteile. Welche Unterlagen geführt werden, ist jedoch begrenzt: In die Personalakte dürfen nur solche Dokumente aufgenommen werden, die einen unmittelbaren Bezug zur Person des Beamten und zu seinem Dienstverhältnis haben.
Die Einsicht kann auch durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Dieser ist berechtigt, die Akte einzusehen und entsprechende Kopien anzufordern.
Der Ort der Einsichtnahme wird von der Behörde festgelegt.
Die Personalakte unterliegt strengen Vertraulichkeitsanforderungen und ist vor unbefugtem Zugriff zu schützen.