Eine disziplinarische Maßnahme setzt voraus, dass der Beamte schuldhaft gehandelt hat. Ohne Schuld kein Dienstvergehen – maßgeblich ist, ob dem Beamten sein Verhalten persönlich vorwerfbar ist.
Schuld liegt vor, wenn der Beamte das Unrecht seines Handelns erkennen konnte und in der Lage war, sich entsprechend zu steuern. Entscheidend ist die Situation im Zeitpunkt der Pflichtverletzung; es kommt darauf an, ob Einsicht und Steuerungsfähigkeit tatsächlich vorhanden waren. Fehlt es daran, ist von Schuldunfähigkeit auszugehen. In solchen Fällen scheidet eine disziplinarische Ahndung aus: Ein Verhalten, das dem Beamten nicht vorwerfbar ist, kann nicht Grundlage einer Disziplinarmaßnahme sein.
Die Beurteilung orientiert sich an den Maßstäben, die auch im Strafrecht gelten. Eine Schuldunfähigkeit kommt insbesondere bei schwerwiegenden psychischen Störungen in Betracht; maßgeblich ist, ob der Beamte noch in der Lage war, das Unrecht zu erkennen oder sein Verhalten danach auszurichten. Davon zu unterscheiden ist die verminderte Schuldfähigkeit: Hier ist die Fähigkeit zur Einsicht oder Steuerung nicht vollständig aufgehoben, sondern eingeschränkt. Das Verhalten bleibt grundsätzlich relevant, kann aber bei der Bewertung und bei der Auswahl der Maßnahme berücksichtigt werden.
In der Praxis ist die Abgrenzung oft schwierig. Es kommt auf eine genaue Aufklärung der Umstände und in vielen Fällen auf eine fachliche Begutachtung an; entscheidend ist nicht die Diagnose als solche, sondern deren konkrete Auswirkungen auf das Verhalten im Einzelfall.
Die Frage der Schuld ist damit ein zentraler Prüfungsmaßstab im Disziplinarrecht. Sie entscheidet darüber, ob ein Verhalten überhaupt geahndet werden kann und welches Gewicht ihm beizumessen ist.