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Strafverfahren gegen Beamte – Das müssen Betroffene wissen

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Wird einem Beamten eine Straftat vorgeworfen, laufen regelmäßig zwei getrennte Verfahren parallel: das Strafverfahren und das Disziplinarverfahren. Während im Strafverfahren durch Staatsanwaltschaft und Gerichte geprüft wird, ob eine strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, betrifft das Disziplinarverfahren die Frage, ob zugleich ein Dienstvergehen gegeben ist.

Bereits die Einleitung eines Strafverfahrens hat für Beamte erhebliche Folgen. Die Staatsanwaltschaft informiert den Dienstherrn, der in der Regel ein Disziplinarverfahren einleitet. Zudem drohen Einträge im Bundeszentralregister sowie gegebenenfalls verschärfte strafrechtliche Konsequenzen, wenn die Tat im Amt begangen wurde. Auch für Ruhestandsbeamte kann ein Strafverfahren Auswirkungen bis hin zur Kürzung oder Aberkennung von Versorgungsbezügen haben.

Das Disziplinarverfahren wird häufig bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Grund ist die Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen: Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils sind grundsätzlich auch im Disziplinarverfahren maßgeblich. Ob diese zugleich ein Dienstvergehen darstellen, prüft jedoch der Dienstherr eigenständig.

Nach Abschluss des Strafverfahrens kommen disziplinarrechtliche Maßnahmen in Betracht, wobei Doppelbestrafungen begrenzt sind. Bei Verurteilungen oder Einstellungen gegen Auflagen sind leichtere Maßnahmen teilweise ausgeschlossen. Nach einem Freispruch darf eine Disziplinarmaßnahme nur dann erfolgen, wenn zwar keine Straftat, aber dennoch ein Dienstvergehen vorliegt.

Besonders gravierend sind die Folgen bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen: Wird ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, verliert er mit Rechtskraft des Urteils automatisch seinen Beamtenstatus. Bei bestimmten Staatsschutzdelikten oder Bestechlichkeit im Amt genügt bereits eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Für betroffene Beamte gilt: Jede Äußerung im Strafverfahren kann sich auch auf das Disziplinarverfahren auswirken. Es empfiehlt sich daher regelmäßig, zunächst von dem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.