
Die Versetzung bezeichnet im Beamtenrecht die dauerhafte Übertragung eines anderen Aufgabenbereichs bei einer anderen Behörde, entweder beim selben oder bei einem anderen Dienstherrn. Sie ist von der bloßen Umsetzung innerhalb derselben Behörde sowie von der nur vorübergehenden Abordnung oder Zuweisung abzugrenzen.
Eine Versetzung kann auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen erfolgen. Ein Anspruch auf Versetzung besteht grundsätzlich nicht; der Beamte hat jedoch einen Anspruch auf rechtmäßige Prüfung seines Versetzungsantrags sowie auf ordnungsgemäße Durchführung des Versetzungsverfahrens. Über einen Antrag entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen. In der Praxis kommt es hierbei nicht selten zu Ermessensfehlern, etwa wenn Versetzungsanträge nicht ausreichend geprüft oder sachfremde Erwägungen berücksichtigt werden. Erfolgt die Versetzung aus dienstlichen Bedürfnissen, ist eine Zustimmung des Beamten nicht erforderlich, er ist jedoch vorher anzuhören.
Voraussetzung für eine zulässige Versetzung ist, dass das neue Amt dem Beamten zumutbar ist, er die erforderliche Befähigung besitzt und das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Fehlt die Befähigung, kann der Dienstherr den Beamten zur entsprechenden Qualifizierung verpflichten.
Die Versetzung ist gesetzlich insbesondere in § 28 BBG sowie in § 15 BeamtStG und den jeweiligen Landesbeamtengesetzen geregelt. Sie stellt einen Verwaltungsakt dar und unterliegt regelmäßig der Mitbestimmung des Personalrats.
Rechtsschutz ist grundsätzlich durch Widerspruch und Anfechtungsklage möglich. Diese haben jedoch keine aufschiebende Wirkung, sodass die Versetzung zunächst wirksam bleibt. Vorläufiger Rechtsschutz kann daher regelmäßig nur im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens erreicht werden.